Verpackungsgesetz

Verpackungswissen

Pflichtlektüre für alle, die gewerbsmäßig verpacken*

Verpackungsverordnung durch Verpackungsgesetz abgelöst

Früher gab es die Verpackungsverordnung, heute gibt es das Verpackungsgesetz. Wieso? Weil mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 die EU-Vorgaben der Richtlinie 94/62/EG für Verpackungen und Verpackungsabfälle in nationales Recht umgesetzt wurden. Es basiert auf der alten Verpackungsverordnung (VerpackV) und trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Durch das neue Verpackungsgesetz wurde die alte Verpackungsverordnung (VerpackV) ersetzt.

Wozu dient das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz hat nach § 1 zum Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Es definiert Verantwortliche. Diese sind dazu verpflichtet, Verpackungsabfälle zu vermeiden bzw. diese einer Vorbereitung zur Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen. Durch die Regelungen und Verordnungen des neuen Verpackungsgesetzes sollen mehr Wertstoffe für hochwertiges Recycling gewonnen werden.

Zielvorgabe ist, mindestens 65% der Verpackungsabfälle zu verwerten und mindestens 55% zu recyceln. Mindestens 70% der abgefüllten Getränke sollen in Mehrweggetränkeverpackungen angeboten werden. Für einzelne Verpackungen und Verpackungsmaterialien enthält das Gesetz konkrete Prozentwerte. Das Gesetz gilt laut § 2 Verpackungsgesetz für alle Verpackungen und soll faire Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Wer profitiert vom Gesetz?

Neben der Umwelt profitieren Verantwortliche, deren Verpackungsmaterial sich gut sortieren und recyceln lässt. Ein hoher Anteil an Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen in Verpackungen, Materialien und Materialkombinationen, die sich mit einem angemessenen Aufwand zu einem hohen Prozentsatz recyceln lassen, wirken sich positiv auf Beteiligungsentgelte aus. Diese müssen an die dualen Systeme wie den grünen Punkt gezahlt werden, die durch das neue Verpackungsgesetz 2019 dazu verpflichtet sind, finanzielle Anreize für gut verwertbare Materialien zu schaffen. Die Umsetzung wird von der Zentralen Stelle und dem Bundesumweltamt kontrolliert.

Was regelt das Verpackungsgesetz vom Januar 2019?

Das Gesetz definiert in § 4 VerpackG seit 2019 geltende Anforderungen an Verpackungen, die von Inverkehrbringern umzusetzen sind:

Anforderungen § 4 VerpackG seit 2019

Begrenzung der Verpackungsmaße und -masse auf das absolut Notwendige

Möglichkeit zur Wiederverwendung oder Verwertung mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Umwelt

Höchstmaß an Verwendung sekundärer Rohstoffe

Minimierung der Folgen für die Umwelt bei der Beseitigung der Verpackung

Höchstmaß an Wiederverwendbarkeit von Verpackungen

Das Verpackungsgesetz legt Stoffbeschränkungen in Verpackungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI fest, sowie Ausnahmen davon. Nummern und Abkürzungen, die zur Identifizierung des Verpackungsmaterials dienen und dadurch eine Wiederverwertung erleichtern, sind eigens in der Anlage 5 des Verpackungsgesetzes dokumentiert.

Das neue Verpackungsgesetz 2019 regelt, auf Basis der Verordnungen der abgelösten Verpackungsverordnung (VerpackV), wer für die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Verpackungen verantwortlich ist und wie diese umzusetzen sind. Es wird unterschieden zwischen dem Inverkehrbringen von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Für letztere ist die Beteiligung an einem dualen System notwendig, das die Sammlung, Rücknahme und Verwertung sicherstellt – wie auch schon in der Verpackungsverordnung geregelt. Die dualen Systeme werden im neuen Verpackungsgesetz nur noch mit dem Begriff Systeme bezeichnet – hier werden die Begrifflichkeiten synonym verwendet.

Welche Verpackungsarten sind systembeteiligungspflichtig?

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen:

  • Verkaufsverpackungen. Darunter versteht das Gesetz Verpackungen, bei denen Ware und Verpackung eine Verkaufseinheit bilden und die typischerweise für den Endverbraucher bestimmt sind.
  • Als Verkaufsverpackungen gelten auch Serviceverpackungen, die vom Letztvertreiber befüllt werden. Sie erleichtern die Übergabe der Ware an den Endverbraucher, z. B. Brötchentüten, Frischhaltefolien, Tüten für Obst & Gemüse, Coffee-to-go-Becher, Einweggeschirr. Diese Verpackungen sind generell systembeteiligungspflichtig. Eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht, beispielsweise auf die Hersteller der Verpackungen, ist allerdings möglich.
  • Zu den Verkaufsverpackungen zählen auch Versandverpackungen, die erst vom Letztvertreiber befüllt werden und dem Versand an den Endverbraucher dienen. Der Systembeteiligungspflicht unterliegen alle Verpackungsmaterialien, also auch Füllmaterial, Adressaufkleber und Klebeband.
  • Umverpackungen, die eine bestimmte Zahl an Verkaufseinheiten enthalten. Das können z. B. Trays zur einfachen Bestückung von Verkaufsregalen sein, Großverpackungen für den gewerblichen Bereich oder Bündelungen von Flaschen als Träger.

Nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen:

  • Transportverpackungen, welche die Handhabung der Ware erleichtern, sodass sie sich besser lagern und stapeln lässt. Da sie nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind, unterliegen sie NICHT der Systembeteiligungspflicht.
  • Mehrwegverpackungen, die an den Hersteller zurückgegeben werden. Anreize zur Rückgabe erfolgen hier beispielsweise durch Pfandsysteme. Mehrwegverpackungen sind nur dann von der Systembeteiligungspflicht befreit, wenn sie tatsächlich mehrfach verwendet werden.
  • Einweggetränkeverpackungenmit Pfandpflicht und
  • Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Welche Vorschriften gelten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen?

Das Verpackungsgesetz 2019 verpflichtet Hersteller und Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 7 VerpackG zur Beteiligung an dualen Systemen, die eine flächendeckende Rücknahme sicherstellen.

Wer ist von der Systembeteiligungspflicht von Verpackungen betroffen?

Alle, die auch nach der alten Verpackungsverordnung verpflichtet waren. Bagatellgrenzen für kleine in Verkehr gebrachte Mengen gibt es nicht. Die Systembeteiligungspflicht betrifft diejenigen, die Verpackungen erstmaliggewerbsmäßig mit Ware befüllen und vertreiben oder solche Waren in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen. Dazu gehören:

  • Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, die Waren in Behältnisse verpacken, z. B. Produzenten, die Lebensmittel in Gläser oder Kunststoffverpackungen abfüllen,
  • Vertreiber, Händler und Importeure, die Waren zum Versand verpacken, z. B. im Online-Handel oder Online-Shops.

Dabei geht es nur um solche Verpackungen, die als Verkaufs- und Umverpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Entscheidend sind die fett markierten Bedingungen! Die Erfüllung der Pflichten können auch beauftragte Dritte übernehmen.

Wer gilt im Sinne des Gesetzes als „privater Endverbraucher“?

Als private Endverbraucher gelten gemäß § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz nicht nur Privat-Haushalte, sondern diesen vergleichbare Anfallstellen:

  • Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
  • Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser
  • Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen
  • Niederlassungen von Freiberuflern
  • Freizeitparks und Sportstadien

Bei den nachfolgend genannten Anfallstellen handelt es sich ebenfalls um private Endverbraucher, wenn eine Getrenntsammlung von Papier, Pappe und Karton, Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen in eigenen Sammelbehältern von max. 1.100 l erfolgt und diese im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden:

  • Landwirtschaftliche Betriebe
  • Handwerksbetriebe

Wie wird die Systembeteiligungspflicht umgesetzt?

Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen registrieren sich zunächst bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die im Verpackungsgesetz mit dem Begriff Zentrale Stelle betitelt wird. Diese übernimmt im Rahmen des Verpackungsgesetzes hoheitliche Aufgaben wie Registrierungen, Prüfungen, Veröffentlichung und Bestellung von Prüfern.

Hersteller und Vertreiber erhalten bei der Zentralen Stelle ihre Registrierungsnummer, mit der sie sich an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen, die für die Rücknahme und Verwertung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zuständig sind.

Im zentralen Verpackungsregister LUCID geben Hersteller und Vertreiber jeweils für das folgende Kalenderjahr in der sogenannten Initialen Planmengenmeldung ihre geplanten Mengen, getrennt nach Materialart und Masse, online ein. Unterjährige Korrekturen der Planmengen sind möglich.

Alle bei den dualen Systemen angemeldeten Mengen müssen von diesen zwingend und unverzüglich auf der Internetplattform der Zentralen Stelle im zentralen Verpackungsregister LUCID angegeben werden. Durch einen Abgleich der Daten kann die Zentrale Stelle feststellen, ob alle Beteiligten ihrer Produktverantwortung nachkommen, das heißt ihre Verpackungen lizenzieren. Auftretende Unstimmigkeiten werden nachverfolgt.

Welche Ausnahmen gibt es von der Systembeteiligungspflicht?

Vermeidung von unverhältnismäßiger Belastung

Werden Serviceverpackungen für Endverbraucher befüllt, zum Beispiel an Bedientheken in Lebensmittelläden, an Marktständen oder Imbissen, werden die Befüller im Sinne des Verpackungsgesetzes zu Herstellern. Die Kunststoffschale mit Deckel, in der die Oliven an den Verbraucher abgegeben werden, wird dann zur systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Um kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig zu belasten, können die Abfüller ihre Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber übertragen. Hersteller von Verpackungen, die zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind, können gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG zu diesem Zweck (vor)lizenzierte Verpackungen anbieten.

Unentgeltliche Rücknahme von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Die Systembeteiligungspflicht kann entfallen und durch die sogenannte Branchenlösung gemäß § 8 Verpackungsgesetz ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen diese (auch durch zwischengeschaltete Vertreiber) unentgeltlich zurücknehmen und einer entsprechenden Verwertung zuführen. Allerdings gilt das nur, wenn diese Verpackungen für private Endverbraucher oder gleichgestellte Anfallstellen wie Gaststätten, Hotels, Freizeitparks nach § 3 VerpackG, Abs. 11, Satz 2 u. 3 bestimmt sind. Das Vorgehen muss zudem von einem registrierten Sachverständigen abgenommen und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister angemeldet worden sein.

Welche Folgen hat eine Nichtbeachtung der Systembeteiligungspflicht?

Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat, ist nach § 7 Verpackungsgesetz verboten. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR bestraft werden (§ 34 Abs. 2 VerpackG).

Was passiert, wenn systembeteiligungspflichtige Verpackungen beschädigt werden?

Entgelte für die Systembeteiligung können nach § 7 Abs. 3 Verpackungsgesetz erstattet werden, wenn die Verpackung durch Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht mehr an den Endverbraucher abgegeben werden kann und die Verpackung einer klar geregelten, dokumentierten Verwertung zugeführt worden ist.

Welche Pflichten haben Hersteller und Vertreiber bei der Rücknahme von Verpackungen?

Hersteller und Vertreiber müssen folgende Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz zurücknehmen:

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die im Sinne einer umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung oder im Hinblick auf die Gesundheit kritisch sind,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Die Rücknahme erfolgt unentgeltlich, wenn die gebrauchten Verpackungen restentleert sind, von gleicher Art, Form und Größe, wie die in Verkehr gebrachten und am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zurückgenommen werden. Allerdings müssen Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 nur Verpackungen von Waren zurücknehmen, die sie auch in ihrem Sortiment führen.

Wie muss die Rücknahme durch Hersteller und Vertreiber organisiert werden?

Dafür gibt es laut Gesetz verschiedene Möglichkeiten. Wenn Kunden mehrfach beliefert werden, können Rücknahmen zum Beispiel bei der nächsten Belieferung erfolgen. Generell können Hersteller, in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sowie nicht private Endverbraucher aber auch individuelle Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und Kostenregelungen treffen. Rücknahmen von Verpackungen, die für die Abfallwirtschaft und Gesundheit kritisch sind, können ferner über zentrale Annahmestellen erfolgen.

Welche Pflichten zur Verwertung haben Hersteller und Vertreiber?

Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen zurückzunehmen und diese im Sinne einer Kreislaufwirtschaft einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen. Jeder Vertreiber entscheidet für sich, ob er die Verwertung übernimmt oder die Verpackung an einen Vorvertreiber zurückgibt. Für kritische Verkaufs- und Umverpackungen oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, muss ein Nachweis über die Rücknahme und Verwertung geführt werden. Für den Fall, dass keine Rücknahmesysteme für systembeteiligungspflichtige Verpackungen existieren, gehen die Rücknahmepflichten auf Hersteller und Vertreiber über.

Welche besonderen Regelungen gibt es für Einweggetränkeverpackungen?

Für Hersteller wie Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen gilt gemäß § 31 Verpackungsgesetz, dass sie sich an einem einheitlichen Pfandsystem beteiligen müssen, das eine Erstattung des mit 0,25 EUR festgelegten Pfandbetrages auf allen Ebenen ermöglicht. Rücknahmepflicht besteht im Allgemeinen für Getränkeverpackungen aus:

  • Glas,
  • Metall,
  • Papier, Pappe und Karton
  • sowie Kunststoff

einschließlich aller Verbundverpackungen. Für Vertreiber mit Verkaufsflächen von weniger als 200 m2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Getränkeverpackungen, die diese selbst im Sortiment führen. Die zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen müssen entweder einer Verwertung zugeführt werden oder können restentleert an den Vorvertreiber zurückgegeben werden.

Für Einweggetränkeverpackungen gibt es allerdings eine lange Liste mit Ausnahmen von der Pfand- und Rücknahmepflicht der Hersteller und Vertreiber. Nicht bepfandet und zurückgenommen werden müssen beispielsweise Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen < 0,1 Liter oder > 3,0 Liter, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen, Getränkeverpackungen, die bestimmte alkoholische Getränke enthalten und noch viele mehr.

Was ist eine Vollständigkeitserklärung und wozu dient sie?

Die Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Verpackungsgesetz dient der Dokumentation und möglichen Kontrolle der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Sie muss bis zum 15. Mai eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr abgegeben werden. Die Vollständigkeitserklärung wird von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer kontrolliert und enthält folgende Angaben:

  • Materialart und Masse der erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • Materialart und Masse aller mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise NICHT beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
  • Materialart und Masse von zurückgenommenen Verpackungen und Branchenlösungen
  • Informationen zu Beteiligungen an einem oder mehreren dualen Systemen für systembeteiligungspflichtige Verpackungen
  • Angaben zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen für zurückgenommene sowie beschädigte unverkäufliche Verkaufs- und Umverpackungen

NICHT in die Vollständigkeitserklärung gehören gemäß § 12 VerpackG:

  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die bepfandet werden müssen
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nicht in Deutschland an Endverbraucher abgegeben werden
  • Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern

Wer ist von der Vollständigkeitserklärung befreit?

Eine Befreiung von der Vollständigkeitserklärung erfolgt automatisch, wenn weniger als die folgenden Mengen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht wurden:

Glas < 80.000 kg
Papier, Pappe, Karton < 50.000 kg
Übrige Materialien, wie Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen, Verbundverpackungen, Kunststoffe < 30.000 kg

 

Allerdings kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die Landesbehörde auch ohne das Erreichen des Schwellenwertes verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung angefertigt wird!

Welche Quoten gelten für die Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?

Pro Materialart sind im Verpackungsgesetz bestimmte Prozentwerte angegeben. Die Erfüllung dieser Werte wird von der Bundesregierung nach 3 Jahren, also nach dem 1. Januar 2022 überprüft, mit dem Ziel die Erfüllungsquoten weiter zu erhöhen.

Anteil der Verpackungen, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden
Material ab 1. Januar 2019 ab 1. Januar 2022
Glas 80% 90%
Papier, Pappe, Karton 85% 90%
Eisenmetalle 80% 90%
Aluminium 80% 90%
Getränkeverpackungen 75% 80%
sonstige Verbundverpackungen (ohne Getränkeverpackungen) 55% 70%

 

Kunststoffe müssen zu mindestens 90% einer Verwertung zugeführt werden. Ab dem 01. Januar 2019 müssen 65% der Kunststoffe werkstofflich verwertet werden, ab dem 01. Januar 2022 70%. Werkstoffliche Verwertung bezeichnet die Gewinnung von Recyclaten aus sortenreinen Kunststoffen in hochtechnisierten Anlagen. Diese können später als Sekundärrohstoff in der Kunststoffindustrie wiederverwendet werden.

Wer prüft und kontrolliert die Umsetzung des Gesetzes?

Die Zentrale Stelle ist für die Kontrolle der dualen Systeme und Branchenlösungen verantwortlich sowie für die Registrierung der Sachverständigen und Prüfer. Unternehmen wie Verbraucher können hier einsehen, wer seiner Produktverantwortung nachkommt. Ziel der Behörde ist die Herstellung fairer Bedingungen für Entsorgungskosten sowie die Festlegung von Mindeststandards für die Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. So sollen Anreize für Verpackungslösungen geschaffen werden, die sich noch besser recyceln lassen.

Wo finde ich weitere Informationen?

Für detailliertere Informationen zu Pflichten und Registrierungen empfehlen wir den Gesetzestext, die Erläuterungen zu einzelnen Aspekten mit Bezug zur Verpackungsverordnung (VerpackV) sowie die Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die wir jeweils direkt für Sie verlinkt haben. Empfehlenswert sind auch die kurzen Erklärvideos der Zentralen Stelle sowie die Themenpapiere, die gut verständliche Zusammenfassungen für unterschiedliche Zielgruppen bieten und der How-to-Guide für Hersteller.

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    *Aus den in diesem Beitrag dargestellten Inhalten lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Er dient ausschließlich dem allgemeinen Überblick über Inhalte und Regelungen des Verpackungsgesetzes.

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