Dabei geht es nur um solche Verpackungen, die als Verkaufs- und Umverpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Entscheidend sind die fett markierten Bedingungen! Die Erfüllung der Pflichten können auch beauftragte Dritte übernehmen.
Wer gilt im Sinne des Gesetzes als „privater Endverbraucher“?
Als private Endverbraucher gelten gemäß § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz nicht nur Privat-Haushalte, sondern diesen vergleichbare Anfallstellen:
- Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
- Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser
- Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen
- Niederlassungen von Freiberuflern
- Freizeitparks und Sportstadien
Bei den nachfolgend genannten Anfallstellen handelt es sich ebenfalls um private Endverbraucher, wenn eine Getrenntsammlung von Papier, Pappe und Karton, Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen in eigenen Sammelbehältern von max. 1.100 l erfolgt und diese im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden:
- Landwirtschaftliche Betriebe
- Handwerksbetriebe
Wie wird die Systembeteiligungspflicht umgesetzt?
Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen registrieren sich zunächst bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die im Verpackungsgesetz mit dem Begriff Zentrale Stelle betitelt wird. Diese übernimmt im Rahmen des Verpackungsgesetzes hoheitliche Aufgaben wie Registrierungen, Prüfungen, Veröffentlichung und Bestellung von Prüfern.
Hersteller und Vertreiber erhalten bei der Zentralen Stelle ihre Registrierungsnummer, mit der sie sich an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen, die für die Rücknahme und Verwertung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zuständig sind.
Im zentralen Verpackungsregister LUCID geben Hersteller und Vertreiber jeweils für das folgende Kalenderjahr in der sogenannten Initialen Planmengenmeldung ihre geplanten Mengen, getrennt nach Materialart und Masse, online ein. Unterjährige Korrekturen der Planmengen sind möglich.
Alle bei den dualen Systemen angemeldeten Mengen müssen von diesen zwingend und unverzüglich auf der Internetplattform der Zentralen Stelle im zentralen Verpackungsregister LUCID angegeben werden. Durch einen Abgleich der Daten kann die Zentrale Stelle feststellen, ob alle Beteiligten ihrer Produktverantwortung nachkommen, das heißt ihre Verpackungen lizenzieren. Auftretende Unstimmigkeiten werden nachverfolgt.
Welche Ausnahmen gibt es von der Systembeteiligungspflicht?
Vermeidung von unverhältnismäßiger Belastung
Werden Serviceverpackungen für Endverbraucher befüllt, zum Beispiel an Bedientheken in Lebensmittelläden, an Marktständen oder Imbissen, werden die Befüller im Sinne des Verpackungsgesetzes zu Herstellern. Die Kunststoffschale mit Deckel, in der die Oliven an den Verbraucher abgegeben werden, wird dann zur systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Um kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig zu belasten, können die Abfüller ihre Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber übertragen. Hersteller von Verpackungen, die zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind, können gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG zu diesem Zweck (vor)lizenzierte Verpackungen anbieten.
Unentgeltliche Rücknahme von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Die Systembeteiligungspflicht kann entfallen und durch die sogenannte Branchenlösung gemäß § 8 Verpackungsgesetz ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen diese (auch durch zwischengeschaltete Vertreiber) unentgeltlich zurücknehmen und einer entsprechenden Verwertung zuführen. Allerdings gilt das nur, wenn diese Verpackungen für private Endverbraucher oder gleichgestellte Anfallstellen wie Gaststätten, Hotels, Freizeitparks nach § 3 VerpackG, Abs. 11, Satz 2 u. 3 bestimmt sind. Das Vorgehen muss zudem von einem registrierten Sachverständigen abgenommen und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister angemeldet worden sein.
Welche Folgen hat eine Nichtbeachtung der Systembeteiligungspflicht?
Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat, ist nach § 7 Verpackungsgesetz verboten. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR bestraft werden (§ 34 Abs. 2 VerpackG).
Was passiert, wenn systembeteiligungspflichtige Verpackungen beschädigt werden?
Entgelte für die Systembeteiligung können nach § 7 Abs. 3 Verpackungsgesetz erstattet werden, wenn die Verpackung durch Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht mehr an den Endverbraucher abgegeben werden kann und die Verpackung einer klar geregelten, dokumentierten Verwertung zugeführt worden ist.
Welche Pflichten haben Hersteller und Vertreiber bei der Rücknahme von Verpackungen?
Hersteller und Vertreiber müssen folgende Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz zurücknehmen:
- Transportverpackungen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die im Sinne einer umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung oder im Hinblick auf die Gesundheit kritisch sind,
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Die Rücknahme erfolgt unentgeltlich, wenn die gebrauchten Verpackungen restentleert sind, von gleicher Art, Form und Größe, wie die in Verkehr gebrachten und am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zurückgenommen werden. Allerdings müssen Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 nur Verpackungen von Waren zurücknehmen, die sie auch in ihrem Sortiment führen.
Wie muss die Rücknahme durch Hersteller und Vertreiber organisiert werden?
Dafür gibt es laut Gesetz verschiedene Möglichkeiten. Wenn Kunden mehrfach beliefert werden, können Rücknahmen zum Beispiel bei der nächsten Belieferung erfolgen. Generell können Hersteller, in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sowie nicht private Endverbraucher aber auch individuelle Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und Kostenregelungen treffen. Rücknahmen von Verpackungen, die für die Abfallwirtschaft und Gesundheit kritisch sind, können ferner über zentrale Annahmestellen erfolgen.